Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Verfahrensgebühren

Paragraph 42, (1) Die Gebühren betragen für:

  1. die Beschwerde (§ 28)..............................800 S;

  2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung

     zu verhandelnden Antrag (§ 29)....................2600 S;

  3. die Berufung (§ 30)...............................4000 S;

  4. a) den Antrag auf Eintragung eines

        Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),

        auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),

        auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)

        oder einer Lizenzübertragung oder auf eine

        der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen

        Eintragungen in das Musterregister..............700 S;

     b) den Antrag auf Eintragung einer

        Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)...................300 S.

  1. Absatz 2,Die Gebühren gemäß Absatz eins, sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.
  2. Absatz 3,Die Gebühren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Absatz eins, Ziffer 4, festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.