Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Text

römisch vier. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

Allgemeines

Paragraph 26, (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 52 bis 56, 57 Absatz 2,, Paragraphen 57 b, 58, 58 a, 58 b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Absatz eins, 4 und 5, Paragraphen 79, 82 bis 86, 126 bis 137 und 172 a Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war.