auf Antrag des Musteranmelders;
Musterschutzgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,
Paragraph 14
05.12.1992
Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen: