Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Text

Paragraph 14,

Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

  1. Ziffer eins
    auf Antrag des Musteranmelders;
  2. Ziffer 2
    auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;
  3. Ziffer 3
    von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.