Kurztitel

Amtliches Gewährzeichen - Tunesien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.10.1992

Text

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche Gewährzeichen der Republik Tunesien zur Bestätigung der Übereinstimmung tunesischer Produkte mit tunesischen Standards Anwendung findet, das in zwei Darstellungsformen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.