Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Text

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

Paragraph 15, (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

  1. Absatz 2,Für jede Anmeldung gemäß Absatz eins, ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (Paragraph 169, PatG).