Fortpflanzungsmedizingesetz
BGBl. Nr. 275/1992Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,
§ 16Paragraph 16
01.07.1992
23.02.2015
Die Zurverfügungstellung von Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein.