Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Tierärzte

  § 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

  1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

     a) eines Großtiers (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

        Maultier, je über ein Jahr)

        aa) in einfachen Fällen .............................  313 S

        bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder

            Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten .  410 S

        cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

            Begründung des Gutachtens .......................  612 S

     b) eines mittleren Tieres (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

        Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege)

        in einfachen Fällen .................................  166 S

     c) eines Kleintiers (z. B. Hund, Katze, Huhn, Pute,

        Gans, Ente) in einfachen Fällen .....................  148 S

  2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich der

     Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund

     und Gutachten

     a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der

        unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen

        Fällen ..............................................  157 S

     b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen

        Fällen bei einem Bestand von

          50 bis 100 Stück insgesamt ........................ 2905 S

          101 bis 250 Stück insgesamt ....................... 5036 S

          251 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 8521 S

          mehr als 1000 Stück insgesamt die zuletzt genannte

          Gebühr mit einem Zuschlag von 969 S für jedes

          weitere angefangene Tausend

     c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

        in einfachen Fällen bei einem Bestand von

          100 bis 200 Stück insgesamt .......................  969 S

          201 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 1356 S

          1001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt

          genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 485 S

          für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als

          10.000 Stück mit einem Zuschlag von 350 S für jedes

          darüberliegende weitere angefangene Tausend

  3. in den Fällen der Z. 1 Buchstaben b und c und Z. 2

     a) bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens

        das Eineinhalbfache,

     b) bei einer besonders ausführlichen wissenschaft-

        lichen Begründung des Gutachtens das Doppelte

        der dort festgesetzten Gebühren

  4. für eine Leichenöffnung ( Untersuchung von Leichen-

     resten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

     a) bei einem Großtier

        aa) in einfachen Fällen .............................  969 S

        bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 1356 S

        cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

            Begründung des Gutachtens ......................  1937 S

        dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

            bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

            Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung

            der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung,

            das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben

            aa bis cc festgesetzten Gebühren

     b) bei einem mittleren Tier

        aa) in einfachen Fällen .............................  485 S

        bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens .......  679 S

        cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

            Begründung des Gutachtens .......................  969 S

        dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

            bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

            Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

            Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

            Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

            bis cc festgesetzten Gebühren

     c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

        aa) in einfachen Fällen .............................  196 S

        bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens .......  485 S

        cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

            Begründung des Gutachtens .......................  776 S

        dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

            großer Kälte oder sonstigen widrigen

            Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

            Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

            Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

            bis cc festgesetzten Gebühren

     d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

        aa) in einfachen Fällen .............................  196 S

        bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens .......  291 S

        cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

            Begründung des Gutachtens .......................  485 S

        dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

            bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

            Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

            Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

            Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

            bis cc festgesetzten Gebühren

  5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

     unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten ...  148 S

  6. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

        spektroskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret

        oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten

        für jede Untersuchungsart ...........................  173 S

     b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und

        Gutachten für jedes Organ und jede Färbung ..........  216 S

     c) für eine histochemische oder neuropathologische

        Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

        Schnittpräparat und jede Färbung ....................  485 S

  7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit

     zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

     a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

        Uhlenhut ............................................  279 S

     b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

        Ouchterlony .........................................  428 S

     c) sonst ...............................................  150 S

  8. für eine Blutentnahme ..................................  150 S

  9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

     Leichenblut) samt Befund und Gutachten

     a) zur Bestimmung der Blutgruppe .......................  150 S

     b) zur Bestimmung der Serumgruppe ......................  259 S

     c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals ..................  259 S

10. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

     Gutachten

     a) für jeden Kultur- oder Tierversuch ..................  259 S

     b) für jede Serumagglutination .........................   67 S

     c) sonst ...............................................  130 S

11. a) für eine virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

        Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten   535 S

     b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit

        Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

        Befund und Gutachten ................................ 1067 S

12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

     a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

        aa) bei einem Großtier ..............................  525 S

        bb) sonst ...........................................  313 S

     b) bei Durchleuchtung ..................................  196 S

     c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Einein-

        halbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten

        Gebühren

13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer

     Herkunft samt Befund und Gutachten

     a) bei sensorischer Untersuchung .......................  148 S

     b) bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner

        Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung

        des pH-Wertes und dergleichen) je ...................   67 S

     c) bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) ....  854 S

     d) bei bakteriologischer Untersuchung

        aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl .......   99 S

        bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und

            Bestimmung deren Anzahl .........................  148 S

     e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart ........  148 S

     f) bei serologischer Bestimmung der Art- und

        Gruppenzugehörigkeit von Bakterien ..................  148 S

     g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von

        Bakterien ...........................................  148 S

     h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika,

        Konservierungsmittel und dergleichen) ...............   99 S

     i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen

        Substanzen (z.B. Östrogene, Thyreostatika) im

        Tierversuch .........................................  485 S.

  1. Absatz 2,Soweit sich dies nicht bereits aus dem Absatz eins, ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Ziffer 2, Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.