Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Dentisten

  § 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

  1. über eine Untersuchung im Mund

     a) in einfachen Fällen .................................  157 S

     b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ...........  313 S

     c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen ....  525 S

  2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten

     außerhalb des Mundes

     a) in einfachen Fällen .................................  119 S

     b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach

        Untersuchung von Materialproben .....................  410 S

  3. über Materialien und deren Verarbeitung ................  544 S.