Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1992,
Paragraph 15
01.05.1992
31.12.1997
Betragsanpassung durch römisch fünf
Nächtigung
Paragraph 15, (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 128 S zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.