Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Text

5. Allgemeine Bestimmungen zu den Paragraphen 27 bis 33 f

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. Paragraph 19, ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 29, Absatz 2, 30, Absatz 2, 31, Absatz 3, 33, Absatz eins und 33 f bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  3. Absatz 3,Wer den Vorschriften dieses Abschnittes zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Paragraphen 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.