Absatz einsDie Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen Entscheidungen in Strafsachen zu vollziehen, mit denen Staatsbürger eines der Vertragsstaaten von einem Gericht des anderen Staates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme verurteilt worden sind.