Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

TEIL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen Entscheidungen in Strafsachen zu vollziehen, mit denen Staatsbürger eines der Vertragsstaaten von einem Gericht des anderen Staates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme verurteilt worden sind.
  2. Absatz 2Als Staatsbürger eines Vertragsstaates ist eine Person anzusehen, welche nach der Rechtsordnung dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt. Personen, die die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten besitzen, werden nach diesem Vertrag nicht übergeben.
  3. Absatz 3In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.