Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 48

Verweigerung der Fortpflanzung

  1. Absatz eins,Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen, oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden läßt.
  2. Absatz 2,Ein Ehegatte hat kein Recht auf Scheidung, wenn der andere die Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung verweigert.