Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

römisch vier. Zahlungspflicht

Paragraph 7, (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

  1. Ziffer eins
    bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
    bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;
  2. Ziffer 2
    bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;
  3. Ziffer 3
    bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen, Abschriften) derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;
  4. Ziffer 4
    bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.
  1. Absatz 2,Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
  2. Absatz 3,Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
  3. Absatz 4,Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.