Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Vierter Unterabschnitt

Paragraph 174, Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen

  1. Absatz eins,Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), oder von Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), ist nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2, gilt sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,)

  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
  3. Absatz 4,Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht; Paragraph 153, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12035824

alte Dokumentnummer

N2199117744J