Kapitalmarktgesetz
BGBl. Nr. 625/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
BG
§ 17
01.01.1992
20.07.2019
KMG
21/06 Wertpapierrecht
(1) Für nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtige Angebote, die nach dem 30. September 1991 erfolgt sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch aufrecht sind, ist ein Prospekt, solange das Angebot aufrecht ist, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für öffentlich angebotene Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind.
(3) Für Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte erstmals binnen sechs Monaten nach Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni 1993 zu veröffentlichen.
Übergangsbestimmung
23.07.2019
10003020
NOR12035807
N2199117613J