Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
- Ziffer einsWertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt oder die kontrollierten nach den Paragraphen 6 und 10 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder
- Ziffer 2in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach den Paragraphen 6 und 10 hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß Paragraph 7, unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder
- Ziffer 3entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht oder
- Ziffer 4in einem gemäß Paragraph 14, veröffentlichten Rechenschaftsbericht über erhebliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.