Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Text

Emissionskalender

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des Paragraph 2, anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht nach Absatz eins, gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 10 bis 12 und 15, Paragraph 3, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Meldestelle hat die gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert zu beantworten.