(5)Absatz 5,Die Prospektkontrolle durch eine Bank im Sinne des Abs. 2 Z 3, bei der ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn entweder der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird, oder hinsichtlich der Prospektkontrolle durch die befangene Bank und ihrem Ergebnis ein beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter beigezogen wird, der mit berufsmäßiger Sorgfalt festzustellen hat, ob trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Emittent und Prospektkontrollor haben dem Gutachter alle von ihm gewünschten Unterlagen und Nachweise beizustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Stellt der Gutachter fest, daß trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind, so hat er den Prospekt mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Gutachter“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Gutachter festgestellt hat, daß trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim Prospektkontrollor, die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 35 Millionen Schilling pro Emission abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein. Die Versicherungsprämie ist vor der Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen. Das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. Beim Gutachter dürfen hinsichtlich Emittenten und Prospektkontrollor keine Ausschließungsgründe gemäß § 271 HGB vorliegen. Darüber hinaus darf er an der Prospektkontrolle durch den Prospektkontrollor nicht mitgewirkt haben. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes der kontrollierenden Bank im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor entweder auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 oder ein entsprechend versicherter Gutachter gemäß Abs. 5 gefertigt hat. Für die kontrollierende Bank, bei der ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1.Die Prospektkontrolle durch eine Bank im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3,, bei der ein Ausschließungsgrund im Sinne des Absatz 4, vorliegt, ist entgegen Absatz 4, zulässig, wenn entweder der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird, oder hinsichtlich der Prospektkontrolle durch die befangene Bank und ihrem Ergebnis ein beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Gutachter beigezogen wird, der mit berufsmäßiger Sorgfalt festzustellen hat, ob trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Emittent und Prospektkontrollor haben dem Gutachter alle von ihm gewünschten Unterlagen und Nachweise beizustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Stellt der Gutachter fest, daß trotz Vorliegens des Befangenheitsgrundes die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind, so hat er den Prospekt mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Gutachter“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Gutachter festgestellt hat, daß trotz Vorliegens eines Befangenheitsgrundes beim Prospektkontrollor, die Prospektkontrolle und ihr Ergebnis richtig und vollständig sind. Der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 35 Millionen Schilling pro Emission abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein. Die Versicherungsprämie ist vor der Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen. Das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. Beim Gutachter dürfen hinsichtlich Emittenten und Prospektkontrollor keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 271, HGB vorliegen. Darüber hinaus darf er an der Prospektkontrolle durch den Prospektkontrollor nicht mitgewirkt haben. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes der kontrollierenden Bank im Sinne des Paragraph 271, HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor entweder auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder ein entsprechend versicherter Gutachter gemäß Absatz 5, gefertigt hat. Für die kontrollierende Bank, bei der ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des Paragraph 11, Absatz eins,