Absatz eins,[Festsetzung der Gebühren] Der Generaldirektor hat den Beratungsausschuß zu konsultieren, bevor das System und die Höhe der Gebühren bestimmt werden und bevor in diesem System oder hinsichtlich dieser Höhe der Gebühren Änderungen vorgenommen werden. Die Versammlung kann dem Generaldirektor den Auftrag erteilen, das erwähnte System, die erwähnte Gebührenhöhe oder beides zu ändern.