Absatz eins,[Veröffentlichung] Das Internationale Registeramt hat ein Amtsblatt („Das Amtsblatt“) herauszugeben, in dem es hinsichtlich aller Registrierungen die vorgeschriebenen Einzelheiten bekanntzugeben hat. Das Amtsblatt ist mit der Maßgabe in englischer Sprache herauszugeben, daß Einzelheiten betreffend Anträge, die in französischer Sprache eingegangen sind, ebenso in Französisch veröffentlicht werden.