Internationale Registrierung audiovisueller Werke
Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1991,
Vertrag – Multilateral
Anlage eins /, 3
27.02.1991
29/06 Urheberrecht
Die Registrierung des Antrags ist so lange aufzuschieben, bis eine Abänderung eingereicht wird, die nach Ansicht des Internationalen Registeramts den Widerspruch beseitigt, aber nicht länger als 60 Tage ab dem Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung oder Mitteilungen, es sei denn, daß die antragstellende Person um eine längere Frist ansucht; im letztgenannten Fall dauert der Aufschub bis zum Ablauf dieser längeren Frist.
Litera b Die Tatsache, daß das Internationale Registeramt die widersprüchliche Eigenschaft einer Erklärung nicht wahrgenommen hat, beseitigt diese Eigenschaft der Erklärung nicht.
Litera b Das Internationale Registeramt kann einen Antrag zurückweisen, wenn er hinsichtlich seiner Form den vorgeschriebenen Bedingungen nicht entspricht.
Litera c Ein Antrag kann nur aus einem der in den Buchstaben a) und b) angeführten Gründe zurückgewiesen werden.
Litera d Jede nach diesem Absatz getroffene, auf Zurückweisung lautende Entscheidung muß vom Internationalen Registeramt der antragstellenden Person schriftlich zugestellt werden. Die antragstellende Person kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung das Internationale Registeramt schriftlich darum ersuchen, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen. Das Internationale Registeramt hat dieses Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach seinem Einlangen zu beantworten.
15.04.2026
10003003
NOR12035746
N2199114333J