BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Text
Löschung von Eintragungen
§ 31.Paragraph 31,
Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4). Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (Paragraph 33, Absatz 4,).