Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Entscheidung des Gerichts

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Beschluß des Gerichts über die Eintragung hat deren Wortlaut zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu vollziehen.