BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Text
Entscheidung des Gerichts
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Beschluß des Gerichts über die Eintragung hat deren Wortlaut zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu vollziehen.