Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Text

Unterbrechung des Verfahrens

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt.
  3. Absatz 3,Die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Unterbrechung kann nicht angefochten werden.