Absatz eins,Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.
Firmenbuchgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Paragraph 10
01.01.1991
30.06.1996