BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Text
§ 7.Paragraph 7,
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:
1.Ziffer eins
die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;
2.Ziffer 2
die Verschmelzung nach § 59 VAG, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG;die Verschmelzung nach Paragraph 59, VAG, die Vermögensübertragung nach Paragraph 60, VAG und die Umwandlung nach Paragraph 61, VAG;
3.Ziffer 3
Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.