Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 7,

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;
  2. Ziffer 2
    die Verschmelzung nach Paragraph 59, VAG, die Vermögensübertragung nach Paragraph 60, VAG und die Umwandlung nach Paragraph 61, VAG;
  3. Ziffer 3
    Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.