Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Text

Besondere Eintragungen

Paragraph 4,

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen:

  1. Ziffer eins
    der Zusammenschluß nach Paragraph 11, des Strukturverbesserungsgesetzes;
hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich haftenden Gesellschafter außerdem:
  1. Ziffer 2
    Ehepakte;
  2. Ziffer 3
    die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (Paragraph 32 a, HGB);
  3. Ziffer 4
    Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem:
  1. Ziffer 5
    der Tag ihres Beginns;
  2. Ziffer 6
    Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
  3. Ziffer 7
    Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen.