BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Typ
BG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993
Abkürzung
FBG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Allgemeine Eintragungen
§ 3.Paragraph 3,
Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
1.Ziffer eins
die Firmenbuchnummer;
2.Ziffer 2
die Firma;
3.Ziffer 3
die Rechtsform;
4.Ziffer 4
der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift;
5.Ziffer 5
eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
6.Ziffer 6
Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
7.Ziffer 7
der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
8.Ziffer 8
Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
9.Ziffer 9
bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
10.Ziffer 10
Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;Vereinbarungen nach den Paragraphen 25, Absatz 2 und 28 Absatz 2, HGB;
11.Ziffer 11
die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
12.Ziffer 12
bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
13.Ziffer 13
die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
14.Ziffer 14
die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
15.Ziffer 15
eine Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund;
16.Ziffer 16
sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.