Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsMit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft über und erlischt die übertragende Genossenschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
  2. Absatz 2Das Gericht des Sitzes der übertragenden Genossenschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstige Schriftstücke nach der Eintragung der Verschmelzung dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft zur Aufbewahrung zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12035612

alte Dokumentnummer

N2199113810J