Kurztitel
Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 FirmenbuchgesetzUmstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß Paragraph 28, Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351a/1991Bundesgesetzblatt Nr. 351a aus 1991,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von
vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1988 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4 BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1988 gelöscht worden sind (Artikel römisch 23 , Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.