Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1990Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1990,
Text
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1)Absatz einsDie Vertragsstaaten verpflichten sich, gemäß
den Bestimmungen dieses Vertrages einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren und Untersuchungen hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
(2)Absatz 2Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere:
die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen oder Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme;
die Beschaffung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen, Akten und Schriftstücken;
die Ausforschung, Beschlagnahme und Einziehung durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände oder Erlöse;
die Überstellung von Personen zur Teilnahme an Untersuchungen oder Beweisaufnahmen;
die Zustellung von Schriftstücken; und
jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem Gegenstand dieses Vertrages in Einklang steht und von den Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt wird.
(3)Absatz 3Sofern sein Recht nichts anderes vorsieht, leistet der ersuchte Staat mit Ausnahme der Zustellung von Urkunden keine Rechtshilfe hinsichtlich von Handlungen, die im Fall der Begehung in diesem Staat nicht gerichtlich strafbar wären.