Musterschutzgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined
Paragraph 37
01.01.1991
Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt.