Musterschutzgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined
Paragraph 33
01.01.1991
Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß Paragraph 17,, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach Paragraph 26, Absatz 2, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 128 und 133 Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.