Musterschutzgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined
Paragraph 13
01.01.1991
Muster, die derselben Klasse angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit des Paragraph 14, kann jedoch nur für alle in einer Sammelanmeldung zusammengefaßten Muster gemeinsam Gebrauch gemacht werden.