Absatz eins,Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
Musterschutzgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, Undefined
Paragraph 10
01.01.1991