Kurztitel
Erwerbsgesellschaftengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Text
Firma
§ 2. (1) Die Firma der offenen Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft'', die Firma der Kommandit-Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft'' zu enthalten. Diese Bezeichnungen dürfen mit „OEG'' oder „KEG'' abgekürzt werden.Paragraph 2, (1) Die Firma der offenen Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft'', die Firma der Kommandit-Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft'' zu enthalten. Diese Bezeichnungen dürfen mit „OEG'' oder „KEG'' abgekürzt werden.
(2)Absatz 2Die Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft darf nur unter Aufnahme der im Abs. 1 vorgesehenen Bezeichnung fortgeführt werden. Vollkaufleute oder Handelsgesellschaften dürfen die Firma einer offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft nur unter Weglassung dieser Bezeichnung oder mit einem die Nachfolge andeutenden Zusatz, andere Einzelunternehmer dürfen sie nicht fortführen.Die Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft darf nur unter Aufnahme der im Absatz eins, vorgesehenen Bezeichnung fortgeführt werden. Vollkaufleute oder Handelsgesellschaften dürfen die Firma einer offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft nur unter Weglassung dieser Bezeichnung oder mit einem die Nachfolge andeutenden Zusatz, andere Einzelunternehmer dürfen sie nicht fortführen.