Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1990Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,
Text
Verfahren bei Gericht
§ 12. (1) Der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz entscheidet über Berufungen (§ 9 Abs. 3) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.Paragraph 12, (1) Der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz entscheidet über Berufungen (Paragraph 9, Absatz 3,) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.
(2)Absatz 2,Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.