Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Erlöschen des Baurechtes fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer. Gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte, die auf dem Baurecht haften, gehen auf das Grundstück über, sobald das Baurecht erlischt.
  2. Absatz 2,Mangels anderer Vereinbarung ist dem Bauberechtigten eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles des vorhandenen Bauwertes zu leisten.