Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
  2. Absatz 2,Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.