Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.