RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1990RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.