Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Text

römisch eins. Privatrechtliche Bestimmungen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).
  2. Absatz 2,Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.
  3. Absatz 3,Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.