Absatz eins,Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).
Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,
Paragraph eins
01.07.1990