Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Text

Paragraph 10, (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts zu wenden.

  1. Absatz 2,Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.
  2. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, der Drittschuldneranfrage-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1986,, ist sinngemäß anzuwenden.