Absatz eins,Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
BG
Paragraph 41
01.01.1991
31.03.2020
DSt
27/01 Rechtsanwälte
27.03.2020
10002940
NOR12035282
N2199011574H