Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarrats sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Disziplinarrats, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Barauslagen sind ihnen nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus der Kammerkasse zu ersetzen.