Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarrats sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben.
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
Paragraph 14
01.01.1991