Absatz eins,Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
Paragraph 5
01.01.1991
31.12.2009
der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte
eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte
eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte
eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind.