Absatz eins,Der Kranke darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. Die Behandlung ist nur insoweit zulässig, als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht.
Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
BG
Paragraph 35
01.01.1991
30.06.2010
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
02.07.2018
10002936
NOR12035213
N2199011300J