Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Vertretung des Kranken

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat für die Kranken einer Anstalt aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen im voraus einen, erforderlichenfalls auch mehrere Patientenanwälte zu bestellen. Werden mehrere Patientenanwälte bestellt, so ist auch deren Zuordnung zu den Kranken allgemein zu regeln.
  2. Absatz 2,Der Vorsteher hat die Bestellung dem Patientenanwalt, dem Verein, der diesen namhaft gemacht hat, dem ärztlichen Leiter der Anstalt und dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sowie durch Anschlag an der Gerichtstafel kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035191

alte Dokumentnummer

N2199011278J