Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
BG
Paragraph 8
01.01.1991
30.06.2010
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.
02.07.2018
10002936
NOR12035186
N2199011273J