Absatz eins,Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
BG
Paragraph eins
01.01.1991
30.06.2023
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
19.09.2022
10002936
NOR12035179
N2199011266J