Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Text

F. EINBRINGUNG

Paragraph 32, Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

römisch eins. Zivilprozesse

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   1   I Pauschalgebühren in                 I

       I zivilgerichtlichen Verfahren erster I

       I Instanz bei einem Wert des          I

       I Streitgegenstandes                  I

       I bis      2 000 S                    I      180 S

       I über     2 000 S  bis      5 000 S  I      350 S

       I über     5 000 S  bis     10 000 S  I      450 S

       I über    10 000 S  bis     30 000 S  I      750 S

       I über    30 000 S  bis     50 000 S  I    1 200 S

       I über    50 000 S  bis    100 000 S  I    2 200 S

       I über   100 000 S  bis    500 000 S  I    5 200 S

       I über   500 000 S  bis  1 000 000 S  I   10 200 S

       I über 1 000 000 S                    I  1% vom jeweiligen

       I                                     I  Streitwert zuzüglich

       I                                     I  5 200 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
  3. Ziffer 2 a
    Wird eine Klage im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (Paragraphen 89, a bis 89e GOG), so verringern sich die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 bei einem Streitwert
    1. Litera a
      bis 2 000 S von 180 S auf 150 S;
    2. Litera b
      bis 5 000 S von 350 S auf 300 S.
  4. Ziffer 3
    Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
  5. Ziffer 4
    Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  6. Ziffer 5
    Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
  7. Ziffer 6
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
  8. Ziffer 7
    In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
  9. Ziffer 8
    Gebührenfrei sind Verfahren (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) vor einem Arbeitsgericht bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15 000 S.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   2   I Pauschalgebühren für das            I

       I Rechtsmittelverfahren zweiter       I

       I Instanz bei einem Wert des          I

       I Streitgegenstandes                  I

       I bis      2 000 S                    I      150 S

       I über     2 000 S bis     5 000 S    I      300 S

       I über     5 000 S bis    10 000 S    I      500 S

       I über    10 000 S bis    30 000 S    I    1 000 S

       I über    30 000 S bis    50 000 S    I    2 000 S

       I über    50 000 S bis   100 000 S    I    4 000 S

       I über   100 000 S bis   500 000 S    I    8 000 S

       I über   500 000 S bis 1 000 000 S    I   15 000 S

       I über 1 000 000 S                    I  1,5% vom jeweiligen

       I                                     I  Streitwert zuzüglich

       I                                     I  5 000 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch XXIII EGZPO) entschieden wird.
  2. Ziffer 2
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
  4. Ziffer 4
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
  5. Ziffer 5
    Gebührenfrei sind arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15 000 S.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   3   I Pauschalgebühren für das            I

       I Rechtsmittelverfahren dritter       I

       I Instanz bei einem Wert des          I

       I Streitgegenstandes                  I

       I bis     30 000 S                    I    1 500 S

       I über    30 000 S bis    50 000 S    I    2 500 S

       I über    50 000 S bis   100 000 S    I    5 000 S

       I über   100 000 S bis   500 000 S    I   10 000 S

       I über   500 000 S bis 1 000 000 S    I   20 000 S

       I über 1 000 000 S                    I  2% vom jeweiligen

       I                                     I  Streitwert

       I                                     I  zuzüglich 10 000 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3,
ZPO.
  1. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Nur in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte; bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
  2. Ziffer 3
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
  3. Ziffer 4
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
  4. Ziffer 5
    Gebührenfrei sind arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15 000 S.

römisch II. Exekutionsverfahren

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   4   I Pauschalgebühren                    I

       I a) in Exekutionsverfahren mit       I

       I    Ausnahme der in lit. b           I

       I    angeführten Verfahren bei einem  I

       I Wert des Streitgegenstandes         I

       I bis      2 000 S                    I      130 S

       I über     2 000 S bis     5 000 S    I      250 S

       I über     5 000 S bis    10 000 S    I      300 S

       I über    10 000 S bis    30 000 S    I      400 S

       I über    30 000 S bis    50 000 S    I      550 S

       I über    50 000 S bis   100 000 S    I      700 S

       I über   100 000 S bis   500 000 S    I    1 000 S

       I über   500 000 S bis 1 000 000 S    I    1 200 S

       I über 1 000 000 S für  jede  weitere I

       I angefangene 1 000 000 S             I je 1 200 S mehr

       I                                     I

       I b) in Exekutionsverfahren auf das   I

       I    unbewegliche Vermögen bei einem  I

       I    Wert des Streitgegenstandes      I

       I bis      2 000 S                    I      230 S

       I über     2 000 S bis     5 000 S    I      310 S

       I über     5 000 S bis    10 000 S    I      390 S

       I über    10 000 S bis    30 000 S    I      550 S

       I über    30 000 S bis    50 000 S    I      750 S

       I über    50 000 S bis   100 000 S    I    1 150 S

       I über   100 000 S bis   500 000 S    I    1 650 S

       I über   500 000 S bis 1 000 000 S    I    2 650 S

       I über 1 000 000 S für  jede  weitere I

       I angefangene 1 000 000 S             I je 1 350 S mehr

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera a, unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Litera b, angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Litera b, fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
  3. Ziffer 3
    In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  5. Ziffer 5
    Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Litera b, umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten.
  6. Ziffer 6
    Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (Paragraph 14, EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera b, ;, daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
  7. Ziffer 7
    Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel von einem Arbeitsgericht (Paragraph eins, Ziffer 11, EO) stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15 000 S.

römisch III. Konkurs- und Ausgleichsverfahren

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   5   I Eingabengebühren:                   I

       I a) Anträge eines Gläubigers auf     I

       I    Eröffnung des Konkurses;         I      280 S

       I b) Forderungsanmeldungen            I      130 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5. 2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   6   I Pauschalgebühr:                     I

       I a) für das Konkursverfahren         I

       I    1. im  Falle der Beendigung des  I

       I       Konkurses durch Verteilung    I

       I       (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I

       I       ausgleich (§ 157 KO),         I    3 000 S

       I    2. im Falle der Beendigung  des  I

       I       Konkurses wegen mangelnder    I

       I       Mehrheit von Konkursgläubi-   I

       I       gern oder mit Einverständnis  I

       I       der Gläubiger (§§ 166 Abs. 1  I

       I       und 167 KO);                  I    2 500 S

       I b) für das Ausgleichsverfahren im   I

       I    Falle der gerichtlichen Bestäti- I

       I    gung des Ausgleiches (§ 49 AO)   I    3 000 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (Paragraph 46, KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (Paragraph 23, AO).

römisch IV. Verfahren außer Streitsachen

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   7   I A. Pflegschafts- und                I

       I    Vormundschaftssachen             I

       I Entscheidungen                      I

       I a) über den Anspruch auf Unterhalt  I

       I    vom Wert des Zuerkannten,        I      1/2 vH

       I b) über ein Begehren auf            I

       I    Herabsetzung des                 I      100 S

       I    Unterhaltsbetrages               I

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus Paragraph 58, JN.
  2. Ziffer 2
    Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
  3. Ziffer 3
    Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
  4. Ziffer 4
    Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
  5. Ziffer 5
    Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
  6. Ziffer 6
    Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
  7. Ziffer 7
    Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

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   8   I B. Verlassenschaftsabhandlungen     I

       I    Pauschalgebühren für             I

       I    Verlassenschaftsabhandlungen     I  3 vT des reinen

       I                                     I  Nachlaßvermögens,

       I                                     I  mindestens jedoch

       I                                     I  400 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus Paragraph 24, 2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
  2. Ziffer 3
    Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
  3. Ziffer 4
    Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b,
  4. Ziffer 5
    Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
  5. Ziffer 6
    Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt (Paragraph 72, AußStrG) oder wird der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (Paragraph 73, AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.

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Tarif- I          Gegenstand          I Maßstab für die   I  Höhe der

post  I                              I Gebührenbemessung I  Gebühren

-------I------------------------------I-------------------I----------

   9   I     C. Grundbuchsachen       I                   I

       I a) Eingaben                  I                   I   270 S

       I    (Protokollaranträge) um   I                   I

       I    Eintragung in das         I                   I

       I    Grundbuch (Landtafel,     I                   I

       I    Eisenbahnbuch, Bergbuch); I                   I

       I b) Eintragungen in das       I                   I

       I    Grundbuch (Landtafel,     I                   I

       I    Eisenbahnbuch, Bergbuch), I                   I

       I    und zwar:                 I                   I

       I    1. Eintragungen           I vom Wert des      I  1 vH

       I       (Einverleibungen) zum  I Rechtes           I

       I       Erwerb des Eigentums   I                   I

       I       und des Baurechtes,

       I    2. Vormerkungen zum       I                   I   400 S

       I       Erwerb des Eigentums   I                   I

       I       und des Baurechtes,    I                   I

       I    3. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  1 vH

       I       Rechtfertigung der     I Rechtes           I

       I       Vormerkung zum Erwerb  I                   I

       I       des Eigentums und des  I                   I

       I       Baurechtes,            I                   I

       I    4. Eintragungen zum       I vom Wert des      I  1,1 vH

       I       Erwerb des             I Rechtes           I

       I       Pfandrechtes (Ausnahme I                   I

       I       Z 6),                  I                   I

       I    5. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  5 vT

       I       Rangordnung der        I Rechtes           I

       I       beabsichtigten         I                   I

       I       Verpfändung,           I                   I

       I    6. nachträgliche          I vom Wert des      I  6 vT

       I       Eintragung des         I Rechtes           I

       I       Pfandrechtes in der    I                   I

       I       angemerkten            I                   I

       I       Rangordnung der        I                   I

       I       beabsichtigten         I                   I

       I       Verpfändung;           I                   I

       I c) Grundbuchsauszüge         I für jede          I    50 S

       I    (Abschriften), die einer  I angefangene Seite I

       I    Partei auf ihr Verlangen  I                   I

       I    oder im                   I                   I

       I    Verlassenschaftsverfahren I                   I

       I    in ihrem Interesse        I                   I

       I    erteilt werden;           I                   I

       I d) Grundbuchsauszüge         I für je zwölf      I 100 S

       I    (Abschriften) über eine   I angefangene       I

       I    Einlage und Abschriften   I Seiten im Format  I

       I    aus den                   I A 4               I

       I    Hilfsverzeichnissen,      I                   I

       I    soweit diese Abschriften  I                   I

       I    im Weg der                I                   I

       I    automationsunterstützten  I                   I

       I    Datenverarbeitung         I                   I

       I    hergestellt werden        I                   I

       I                              I                   I

Anmerkungen

Zu a:
  1. Ziffer eins
    Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
  2. Ziffer 2
    Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
  4. Ziffer 4
    Gebührenfrei sind:
    1. Litera a
      Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
    2. Litera b
      Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG.

Zu b:
  1. Ziffer 5
    Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu
entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
  1. Ziffer 6
    Die Gebühr für die bücherliche Eintragung zum Erwerb des Eigentums ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Ehegatte, Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers oder Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers gleichzeitig mit ihren Ehegatten eingetragen werden. Als Abkömmlinge gelten die ehelichen Kinder (Paragraph 42, ABGB), die an Kindes Statt angenommenen Personen, die unehelichen Kinder (Paragraph 42, ABGB) beim Erwerb von der Mutter und beim Erwerb vom Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft rechtskräftig festgestellt worden ist, sowie die Stiefkinder (jedoch nicht die Nachkommen der Stiefkinder).
  2. Ziffer 7
    Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist
die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten.
  1. Ziffer 8
    Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe
Forderung
  1. Litera a
    auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,
  2. Litera b
    an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken erworben werden (Anmerkung 11),
  3. Litera c
    einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper (Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteil erworben werden.
  1. Ziffer 9
    Als Eintragung nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
  2. Ziffer 10
    Wird die Vormerkung zum Erwerb des Eigentums oder des Baurechtes
gerechtfertigt, so ist in die Gebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 3, die nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 2, entrichtete Gebühr einzurechnen.
  1. Ziffer 11
    Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
  2. Ziffer 12
    Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
    1. Litera a
      Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 Litera b, angeführten Rechten;
    2. Litera b
      Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955;
    3. Litera c
      Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
    4. Litera d
      Eintragungen von Pfandrechten, die der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bei der gänzlichen oder teilweisen Übertragung seines Rechtes sich vorbehält oder ausbedingt, sofern dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Eintragung des Eigentumsrechtes oder des Baurechtes gestellt wird. Dies gilt auch, wenn bei einer Verlassenschaftsabhandlung Nachlaßgrundstücke auf einzelne Miterben übertragen und zur Sicherstellung der anderen Miterben Pfandrechte auf den übertragenen Nachlaßgrundstücken eingetragen werden; die Eintragungsgebühr ist jedoch zu entrichten, soweit die Pfandrechte auch auf andere dem Übernehmer gehörige Grundstücke eingetragen werden;
    5. Litera e
      die Eintragung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, EO.

Zu c und d:
  1. Ziffer 13
    Gemeinschaftliche Grundbuchsauszüge über mehrere in denselben
oder in verschiedenen Grundbuchseinlagen eingetragene Grundbuchskörper unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera c, nicht nach der Anzahl der Grundbuchskörper oder Grundbuchseinlagen, sondern nach der Anzahl der beschriebenen Seiten.
  1. Ziffer 14
    Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Grundbuchsauszug
fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera c, ;, die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Grundbuchsauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird. Amtswegige Ergänzungen von Grundbuchsauszügen im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangsverwaltung sind gebührenfrei.
  1. Ziffer 15
    Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie Abschriften nach
Tarifpost 9 Litera d, werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Für die Gebührenbemessung nach Tarifpost 9 Litera d, ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.

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Tarif- I          Gegenstand          I Maßstab für die   I  Höhe der

post  I                              I Gebührenbemessung I  Gebühren

-------I------------------------------I-------------------I----------

  10   I      D. Registersachen       I                   I

       I                              I                   I

       I I. Handelsregister.          I                   I

       I Pauschalgebühren für         I                   I

       I folgende Eintragungen:       I                   I

       I a) Eintragungen der Firma:   I                   I

       I    1. bei Einzelkaufleuten,  I                   I    480 S

       I    2. bei offenen            I                   I    880 S

       I       Handelsgesellschaften  I                   I

       I       und Kommanditgesell-   I                   I

       I       schaften,              I                   I

       I    3. bei                    I vom Stamm(Grund)- I  5,5 vT

       I       Aktiengesellschaften,  I kapital oder      I

       I       Gesellschaften mit     I Gründungsfonds    I

       I       beschränkter Haftung,  I                   I

       I       Versicherungsvereinen  I                   I

       I       auf Gegenseitigkeit,   I                   I

       I    4. in den Fällen, bei     I                   I  1 080 S

       I       denen auf Grund        I                   I

       I       gesetzlicher           I                   I

       I       Vorschriften           I                   I

       I       Eintragungen in das    I                   I

       I       Handelsregister        I                   I

       I       vorzunehmen sind und   I                   I

       I       die nicht unter Z 1    I                   I

       I       bis 3 fallen;          I                   I

       I b) Errichtung von            I                   I

       I    Zweigniederlassungen:     I                   I

       I    1. bei Einzelkaufleuten,  I                   I    280 S

       I    2. bei offenen            I                   I    480 S

       I       Handelsgesellschaften  I                   I

       I       und Kommanditgesell-   I                   I

       I       schaften,              I                   I

       I    3. bei                    I                   I  2 580 S

       I       Aktiengesellschaften,  I                   I

       I       Gesellschaften mit     I                   I

       I       beschränkter Haftung,  I                   I

       I    4. bei den nach lit. a    I                   I    580 S

       I       Z 4 eingetragenen      I                   I

       I       Firmen;                I                   I

       I c) Erhöhung des              I von der           I  4,5 vT

       I    Stamm(Grund)kapitals bei  I Kapitalerhöhung   I

       I    Aktiengesellschaften,     I                   I

       I    Gesellschaften mit        I                   I

       I    beschränkter Haftung      I                   I

       I    sowie des Gründungsfonds  I                   I

       I    bei Versicherungsvereinen I                   I

       I    auf Gegenseitigkeit;      I                   I

       I d) Änderungen des            I                   I

       I    Gesellschaftsvertrages,   I                   I

       I    soweit sie nicht unter    I                   I

       I    lit. c fallen, sowie      I                   I

       I    Änderungen der Firma oder I                   I

       I    jeder Personenwechsel bei I                   I

       I    den                       I                   I

       I    Vertretungsberechtigten   I                   I

       I    oder Inhabern:            I                   I

       I    1. bei Einzelkaufleuten,  I                   I    280 S

       I    2. bei offenen            I                   I    480 S

       I       Handelsgesellschaften  I                   I

       I       und Kommanditgesell-   I                   I

       I       schaften,              I                   I

       I    3. bei                    I                   I    680 S

       I       Aktiengesellschaften,  I                   I

       I       Gesellschaften mit     I                   I

       I       beschränkter Haftung,  I                   I

       I       Versicherungsvereinen  I                   I

       I       auf Gegenseitigkeit    I                   I

       I       und                    I                   I

       I       Zweigniederlassungen   I                   I

       I       von Gesellschaften,    I                   I

       I       bei denen die          I                   I

       I       Hauptniederlassung     I                   I

       I       ihren Sitz im Ausland  I                   I

       I       hat,                   I                   I

       I    4. bei den nach lit. a    I                   I    580 S

       I       Z 4 eingetragenen      I                   I

       I       Firmen;                I                   I

       I e) Verschmelzungen von       I                   I  2 080 S

       I    Gesellschaften und        I                   I

       I    Versicherungsvereinen auf I                   I

       I    Gegenseitigkeit.          I                   I

       I                              I                   I

       I II. Genossenschaftsregister. I                   I

       I Pauschalgebühren für         I                   I

       I folgende Eintragungen:       I                   I

       I a) Eintragung der            I                   I  1 080 S

       I    Genossenschaft in das     I                   I

       I    Genossenschaftsregister,  I                   I

       I b) Änderungen des            I                   I    480 S

       I    Genossenschaftsvertrages  I                   I

       I    (Statuts), der Firma oder I                   I

       I    jeder Personenwechsel bei I                   I

       I    den                       I                   I

       I    Vertretungsberechtigten,  I                   I

       I c) Verschmelzungen  von  Ge- I                   I  2 080 S

       I    nossenschaften.           I                   I

       I                              I                   I

       I III. Eintragungen in das     I                   I

       I Schiffsregister.             I                   I

       I a) Eintragungen  zum  Erwerb I vom Wert des      I  1,1 vH

       I    einer Schiffshypothek,    I Rechtes           I

       I b) Pauschalgebühren für      I                   I    450 S

       I    sonstige Eintragungen.    I                   I

       I                              I                   I

       I IV. Registerauszüge          I für jede          I     50 S

       I (Abschriften), die einer     I angefangene Seite I

       I Partei auf ihr Verlangen     I                   I

       I erteilt werden.              I                   I

       I                              I                   I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 10 sind in Registersachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Wird in einer Eingabe gleichzeitig die Eintragung in den Registern verschiedener Gerichte begehrt, so ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b, unterliegt die Eintragung von Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung sich im In- oder Ausland befindet.
  1. Ziffer 3 a
    Die Eintragung der Erhöhung des Stamm(Grund)kapitals einer Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera d, Ziffer 3, 4. In der Pauschalgebühr für die Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft ist auch die Gebühr für die gleichzeitige Eintragung aller vertretungsberechtigten Personen enthalten. Spätere Eintragungen unterliegen dagegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera d, oder römisch II Litera b,
  2. Ziffer 5
    Bei gleichzeitiger Eintragung oder Löschung von mehreren
Mitgliedern des Vorstandes oder von Geschäftsführern oder von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Liquidatoren oder von Geschäftsleitern oder von Prokuristen ist die Gebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera d, oder römisch II Litera b, nur einmal zu entrichten.
  1. Ziffer 6
    Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraphen 239 bis 244, 245 bis 253 AktG 1965), Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,, und Umwandlungen nach Art. römisch III Paragraph 10, der GmbHNov. 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera e,
  2. Ziffer 7
    Anmerkung 7 zur Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für
dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
  1. Ziffer 8
    Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Registerauszug
fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 IV; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Registerauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
  1. Ziffer 9
    Registerauszüge (Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der

post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren

      I                                  I sung            I

------I----------------------------------I-----------------I---------

  11  I E. Beglaubigungen und            I                 I

      I          Beurkundungen           I                 I

      I a) 1. Beglaubigungen von         I für jede        I

      I       Unterschriften bei einer   I Unterschrift    I

      I       Bemessungsgrundlage        I                 I

      I bis      5 000 S                 I                 I     30 S

      I über     5 000 S bis    10 000 S I                 I     50 S

      I über    10 000 S bis    50 000 S I                 I    100 S

      I über    50 000 S bis   100 000 S I                 I    200 S

      I über   100 000 S bis   500 000 S I                 I    300 S

      I über   500 000 S bis 1 000 000 S I                 I    400 S

      I über 1 000 000 S                 I                 I

      I für jede weitere                 I                 I je 200 S

      I angefangene 1 000 000 S          I                 I mehr

      I    2. wenn der Wert nicht        I                 I     40 S

      I       bestimmbar ist;            I                 I

      I b) Beglaubigungen von            I für jede        I     10 S

      I    Abschriften, die von den      I angefangene     I

      I    Parteien überreicht werden;   I Seite der       I

      I                                  I Abschrift       I

      I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-

      I       Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen

      I       gerichtlichen Beurkundung  I Amtshandlungen vorgesehe-

      I       bedürfen,                  I nen Gebühren

      I    2. Aufnahme von Testamenten,  I die im Notariatstarifge-

      I                                  I setz für die gleichen

      I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-

      I                                  I nen Gebühren

      I    3. Aufnahme von Wechsel- und  I die im Notariatstarifge-

      I       Scheckprotesten,           I setz für die gleichen

      I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-

      I                                  I nen Gebühren

      I    4. Erteilung von              I die im Notariatstarifge-

      I       Ausfertigungen, Auszügen,  I setz für die gleichen

      I       Abschriften oder           I Amtshandlungen vorgesehe-

      I       Zeugnissen aus den im      I nen Gebühren

      I       Notariatsarchiv            I

      I       befindlichen Akten.        I

      I                                  I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
  3. Ziffer 3
    Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
  4. Ziffer 4
    Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
  5. Ziffer 5
    Die Firmazeichnung samt Unterschrift einerseits und die Unterfertigung der Anmeldung (Paragraphen 12,, 29 HGB) durch die Gesellschafter andererseits sind getrennte gebührenpflichtige Amtshandlungen.
  6. Ziffer 6
    Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam
gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, zu entrichten.
  1. Ziffer 7
    Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus
der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer 2, zu bemessen.
  1. Ziffer 8
    Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera b, wird eine
angefangene Seite als voll gerechnet.
  1. Ziffer 9
    Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte
Gebühr zu Tarifpost 11 Litera b, zu entrichten.
  1. Ziffer 10
    Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der

post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren

      I                                  I sung            I

------I----------------------------------I-----------------I---------

  12  I F. Sonstige Geschäfte des        I                 I

      I     außerstreitigen Verfahrens   I                 I

      I                                  I                 I

      I Pauschalgebühren für folgende    I                 I

      I Verfahren:                       I                 I

      I a) 1. Verfahren über die         I                 I    580 S

      I       Aufteilung ehelichen       I                 I

      I       Gebrauchsvermögens und     I                 I

      I       ehelicher Ersparnisse      I                 I

      I       (§§ 81 bis 96 Ehegesetz),  I                 I

      I    2. Verfahren über die         I                 I    580 S

      I       Scheidung einer Ehe nach   I                 I

      I       § 55a Ehegesetz;           I                 I

      I b) 1. Feststellung von           I                 I    280 S

      I       Ansprüchen auf Heiratsgut  I                 I

      I       oder Ausstattung,          I                 I

      I    2. Verfahren zur Feststellung I                 I    280 S

      I       der Rechtsunwirksamkeit    I                 I

      I       eines Anerkenntnisses der  I                 I

      I       Vaterschaft nach § 164     I                 I

      I       ABGB,                      I                 I

      I    3. Verfahren zur Erneuerung   I                 I    280 S

      I       oder Berichtigung der      I                 I

      I       Grenzen (§§ 850 ff. ABGB), I                 I

      I    4. Verfahren nach dem         I                 I    280 S

      I       Landpachtgesetz,           I                 I

      I    5. Regelung der Rechte der    I                 I    280 S

      I       Teilhaber einer gemein-    I                 I

      I       schaftlichen Sache nach    I                 I

      I       §§ 835, 836 ABGB,          I                 I

      I    6. Verfahren über die         I                 I    280 S

      I       Abgeltung der Mitwirkung   I                 I

      I       eines Ehegatten im Erwerb  I                 I

      I       des anderen (§ 98 ABGB),   I                 I

      I    7. Anträge auf Feststellung   I                 I    280 S

      I       der Rechtmäßigkeit         I                 I

      I       gesonderter Wohnungsnahme  I                 I

      I       (§ 92 ABGB),               I                 I

      I    8. Annahme an Kindes Statt    I                 I    280 S

      I       (§§ 179 ff. ABGB);         I                 I

      I c) 1. Volljährigerklärung        I                 I    180 S

      I       (§§ 174, 251 ABGB),        I                 I

      I    2. Erklärung der              I                 I    180 S

      I       Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2  I                 I

      I       Ehegesetz),                I                 I

      I    3. Untersagung der            I                 I    180 S

      I       Namensführung des          I                 I

      I       geschiedenen Ehemannes und I                 I

      I       der geschiedenen Frau      I                 I

      I       (§ 65 Ehegesetz),          I                 I

      I    4. Todeserklärung und         I                 I    180 S

      I       Beweisführung des Todes,   I                 I

      I    5. Kraftloserklärung von      I                 I    180 S

      I       Urkunden,                  I                 I

      I    6. Verfahren vor dem          I                 I    180 S

      I       Bezirksgericht nach dem    I                 I

      I       Mietrechtsgesetz,          I                 I

      I    7. Einspruch des Gläubigers   I                 I    180 S

      I       gegen die Vornahme eines   I                 I

      I       Tausches von Grundstücken  I                 I

      I       (§ 11 LiegTeilG),          I                 I

      I    8. Einräumung eines Notweges, I                 I    180 S

      I    9. Gesuche zwecks Erlages bei I                 I    180 S

      I       der Verwahrungsabteilung;  I                 I

      I d) 1. Freiwillige gerichtliche   I vom ermittelten I   1,5 vH

      I       Schätzungen (§§  267 ff.   I Schätzwert      I

      I       AußStrG),                  I                 I

      I    2. freiwillige Feilbietungen, I vom erzielten   I   1,5 vH

      I       die vom Gerichte           I Preis           I

      I       vorgenommen werden (§§ 267 I                 I

      I       ff. AußStrG),              I                 I

      I    3. Ermittlung der             I vom ermittelten I   1,5 vH

      I       Entschädigung in           I Entschädigungs- I

      I       Enteignungsfällen          I betrag          I

      I    4. Verfahren vor dem          I vom Nennbetrag  I   1,5 vH

      I       Handelsgericht Wien gemäß  I des Wertpapiers I

      I       § 20 des Wertpapier-       I                 I

      I       bereinigungsgesetzes.      I                 I

      I                                  I                 I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht
darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird.
  1. Ziffer 2
    Wird eine der in Litera d, angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 100 S zu entrichten.
  2. Ziffer 3
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind keine weiteren
Gebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

römisch fünf. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

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Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der

post I                                                    I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

  13  I Eingabengebühren:                                  I

      I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung  des I    600 S

      I    Strafverfahrens;                                I

      I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe,   I    700 S

      I       soweit sie nicht mit einer                   I

      I       Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und   I

      I       Berufungen gegen Urteile der                 I

      I       Bezirksgerichte                              I

      I    2. Nichtigkeitsbeschwerden.                     I    800 S

      I                                                    I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
  1. Ziffer 3
    Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.
  1. Ziffer 4
    Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher
Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
  1. Ziffer 5
    Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung des Privatanklägers
(Paragraph 46, Absatz 4, StPO 1975), so haftet er nicht für die Gebühren des zahlungspflichtigen Privatanklägers.

römisch VI. Justizverwaltung

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Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der

post I                                                    I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

  14  I Pauschalgebühren:                                  I

      I 1. für die Feststellung der gesetzlichen           I    800 S

      I    Voraussetzungen für die Anerkennung             I

      I    ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 24 I

      I    der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz),  I

      I 2. für das Zeugnis über das in Österreich          I    400 S

      I    geltende Recht (§ 282 AußStrG),                 I

      I 3. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I    100 S

      I    Auslandsverkehr,                                I

      I 4. für Anträge um Eintragung in die                I    250 S

      I    Sachverständigen- oder Dolmetscherliste,        I

      I    einschließlich der Ausstellung des Ausweises    I

      I    (§§ 8, 14 SDG),                                 I

      I 5. für Anträge um Eintragung in die Liste der      I    400 S

      I    Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO     I

      I    1975).                                          I

      I                                                    I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die in der Tarifpost 14 Ziffer 3, angeführte Amtshandlung wird erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
  1. Ziffer 2
    Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 3, ist nur einmal zu entrichten,
auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
  1. Ziffer 3
    Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
  2. Ziffer 4
    Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren
Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

römisch VII. Gemeinsame Bestimmungen zu römisch eins bis VI

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Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der

post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren

      I                                  I sung            I

------I----------------------------------I-----------------I---------

  15  I Gebühren                         I                 I

      I a) für Abschriften (Duplikate,   I für jede        I    10 S

      I    Abschriften aus der           I angefangene     I

      I    Urkundensammlung oder aus den I Seite der       I

      I    Registerakten), die einer     I Abschrift       I

      I    Partei ausgestellt werden,    I                 I

      I b) für Amtsbestätigungen         I für jede        I    20 S

      I    (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene     I

      I    ausgestellt werden.           I Seite           I

      I                                  I                 I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Beglaubigungen nach Paragraph 289, AußStrG sind als Amtsbestätigungen
anzusehen.
  1. Ziffer 2
    Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera c, ;, Abschriften aus dem Register unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 römisch IV.
  1. Ziffer 3
    Gebührenfrei sind:
    1. Litera a
      die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
    2. Litera b
      die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (Paragraphen 118, ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
    3. Litera c
      die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
    4. Litera d
      die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
    5. Litera e
      bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
    6. Litera f
      Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;
    7. Litera g
      Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;
    8. Litera h
      Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden;
    9. Litera i
      Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) die dem Staatsanwalt erteilt werden.
  2. Ziffer 4
    Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,
die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
  1. Ziffer 5
    Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die hiezu erforderlichen Gerichtskostenmarken beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (Paragraph 90, letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  2. Ziffer 6
    Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.